Praktikumsordnung

Inhaltsverzeichnis:
Geltungsbereich
Teilnahmeberechtigung
Praktikumsablauf und -durchführung
Ordnung und Sicherheit
Versuchsprotokoll
Ahndung von Täuschungsversuchen
Bewertungen, Nachweiskarten und Leistungsnachweis
Anerkennung von Praktika anderer Universitäten und Hochschulen
Inkrafttreten der Ordnung

§1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnungen, für das Physikpraktikum in den Bachelor-Studiengängen Monobachelor Physik und Kombinationsbachelor Physik Kernfach/Zweitfach sowie für Studierende mit Physik im Neben- bzw. Beifach, die ein Physikpraktikum absolvieren.

§2 Teilnahmeberechtigung

1.     Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an den jeweiligen Semesterkursen des Grundpraktikums ist der Besuch der rechtzeitig öffentlich per Aushang bzw. Webseite(n) bekannt gegebenen Einführungsveranstaltungen. Während dieser Veranstaltungen erfolgen die Einschreibung zum Kurs und die Einteilung in Gruppen; es werden Hinweise zum Praktikumsablauf und zur Versuchsprotokollierung und -auswertung gegeben. Außerdem erfolgt die Ausgabe der Kurspläne und ggf. auch des Punktschlüssels für die Leistungsbewertung sowie der persönlichen Leistungsnachweiskarten an die Studierenden. Darüber hinaus erfolgt bei der jeweiligen Einführung eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsbelehrung, deren Kenntnisnahme Voraussetzung für eine Labortätigkeit ist und deshalb mit Unterschrift „aktenkundlich und rechtverbindlich“ bestätigt wird.

2.     Vorbedingung für die Durchführung jedes einzelnen Versuches ist der in einem Vorgespräch zu erbringende Nachweis für eine sachgerechte und gute Vorbereitung, gestützt auf die Versuchsanleitung und Zusatzliteratur. Eine ungenügende Vorbereitung (weniger als 50% der Punkte für das Vortestat laut gültigem Punktschlüssel) hat grundsätzlich den Ausschluss vom laufenden Versuch zur Folge, der dann auch erst in einem Folgesemester nachgeholt werden kann – ein Anspruch auf einen Nachholtermin im laufenden Semester besteht dann nicht.

§3 Praktikumsablauf und -durchführung

1.     Den jeweiligen Kursplänen kann entnommen werden, wann die Studierenden welcher Gruppe welchen Versuch ausführen. Für die experimentelle Arbeit bei der Ausführung eines Versuches steht jeweils begrenzte Zeit gemäß dem Kursplan zur Verfügung. Die Arbeiten sind jeweils pünktlich abzuschließen, da nur für die geplanten Versuchszeiten eine Betreuung gewährleistet werden kann - eine Zeitüberschreitung ist nicht zulässig. Für die überwiegend zuhause erfolgende Auswertung des Versuches und die Erarbeitung des schriftlichen Protokolls sind, je nach individuellen Fähigkeiten, weitere Arbeitsstunden notwendig (i.d.R. bis zum doppelten Umfang der Präsenzzeit).

2.     Im Grundpraktikum sind fast alle Versuche in identischer Ausführung an jeweils 4 Versuchsplätzen vorhanden. An einem Versuchsplatz arbeiten im Regelfall zwei (und in begründeten Ausnahmefällen mehr) Studierende gemeinsam. Die als Teil der geforderten Arbeitsleistung zu erstellenden Versuchsberichte werden durch Studierende in den Studiengängen Monobachelor Physik und Monobachelor Biophysik jeweils einzeln, in allen anderen Studiengängen gemeinsam (bezogen auf den genutzten Versuchsplatz) angefertigt.

3.     Im Lehrbetrieb vor Ort in den Labors wird die notwendige Aufsichtspflicht hinsichtlich der Arbeitssicherheit durch die Betreuenden ausgeübt, die jeweils (neben dem Praktikumsleiter und dem Techniker) auch weisungsbefugt gegenüber den Studierenden sind.

4.     Das Praktikum beginnt pünktlich, d.h. ohne akademisches Viertel, zu den im Kursplan angegebenen Zeiten. Verspätungen ab 15 Minuten und ohne triftige Begründung führen grundsätzlich zum Ausschluss vom laufenden Versuch, der dann erst in einem Folgesemester nachgeholt werden kann. Zu jeder Praktikumsveranstaltung ist die persönliche Leistungsnachweiskarte mitzubringen, auf der die erhaltenen Punktzahlen bzw. Bewertungen für jeden Versuch durch die jeweiligen Versuchsbetreuenden eingetragen und mit Unterschrift bestätigt werden.

5.     Die Versuchsdurchführung beginnt stets mit einer Einweisung bzw. Vorbesprechung am Versuchsplatz, bei der von den Betreuenden noch spezielle Hinweise z.B. zu den Geräten oder zu Sicherheitsbestimmungen gegeben werden. Insbesondere dafür ist das pünktliche Erscheinen zwingend. Darüber hinaus wird das zur Beurteilung der Versuchsvorbereitung erforderliche Vortestat bzw. -gespräch mit den Studierenden durchgeführt.

6.     Die während der Versuchsdurchführung gewonnenen Daten sind in einem eigenen gehefteten bzw. gebundenen „Laborbuch“ (zweckmäßig A4 kariert) in geeigneter Form (z.B. tabellarisch) vollständig und sachgerecht mit allen erforderlichen Angaben wie Einheiten, Messbereichen u. a. in einem eigenen Messdatenprotokoll zu erfassen. Alle Eintragungen sind stets dokumentenecht auszuführen, d.h. nur mit Tinte bzw. Kugelschreiber und nicht mit Bleistift. Erkannte fehlerhafte Angaben sind eindeutig als solche zu kennzeichnen, also durchzustreichen (nicht etwa unkenntlich zu machen) und erneut zu notieren (ggf. mit einem ergänzenden Kommentar). Eine solche Versuchsdokumentation dient der späteren Reproduzierbarkeit – der Ablauf der eigenen Tätigkeiten muss auch später in Details nachvollzogen werden können. Das Messdatenprotokoll muss neben den Messwerten auch eine Liste der verwendeten Geräte und die Kennzeichnung des Versuchsplatzes enthalten, es wird am Ende der Arbeiten gegengezeichnet und ist dem zu erstellenden Praktikumsbericht stets als Anlage in Kopie beizufügen.

7.     Die erarbeiteten Berichte zum bereits absolvierten Versuch sind termingerecht (d.h. entsprechend Kursplan oder durch die Betreuenden festgelegt) in der Ablage abzugeben bzw. in begründeten Ausnahmefällen nach konkreter Absprache auch elektronisch via Mail als Anhang abzuliefern. Absehbare und wirklich begründete Verspätungen bedürfen einer entsprechenden Mitteilung mit konkreter Benennung einer Frist zur Nachreichung. Bei Erkrankung ist baldmöglichst die/der Betreuende zu informieren und eine ärztliche Bescheinigung zur Entschuldigung nachzureichen. Unbegründete Verspätungen führen ebenso wie nicht abgelieferte Versuchsberichte grundsätzlich zur Bewertung des Versuches mit „ungenügend“ bzw. „nicht bestanden“.

8.     Bei ungenügender Qualität kann durch Betreuende nach ihrem pädagogischen Ermessen und nur bei begründeter Erfolgsaussicht eine einmalige Überarbeitung bereits abgelieferter und eingesehener Versuchsberichte gewährt werden.

9.     Betreuende werten nach Durchsicht und Korrektur der Versuchsberichte die Ergebnisse mit den Studierenden in einem abschließenden Gespräch (Abtestat) aus. Die sich aus Vortestat, Versuchsdurchführung, Protokollierung und Abtestat für den Einzelversuch ergebende Gesamtbewertung wird dabei in die persönliche Leistungsnachweiskarte der Studierenden eingetragen und durch Unterschrift bestätigt.

10.  Unter Vorbehalt der zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten wird bei stichhaltig begründeter Nichtteilnahme an einem Versuch, z.B. durch Erkrankung (Beleg durch Vorlage des Krankenscheins) oder „höhere Gewalt“ anderer Art, am Ende des jeweiligen Kurses ein Nachholtermin zur Verfügung gestellt. Dafür ist eine Absprache mit der/dem Betreuenden erforderlich.

§4 Ordnung und Sicherheit

Die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit erstrecken sich ohne Einschränkungen auch auf die Veranstaltungen des Physikalischen Grundpraktikums. Neben den allgemeinen Regeln hinsichtlich Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme zur Vermeidung von Personen- und Sachschaden bei der Arbeit in den stets gemeinschaftlich genutzten Laborarbeitsräumen sind folgende Regelungen zu beachten:

1.     Weisungen der Versuchsbetreuenden, des Praktikumsleiters und anderer Mitarbeiter/innen des Praktikums sind zu befolgen - eine Nichtbeachtung hat den Verweis vom Praktikum und somit Ausschluss vom laufenden Versuch zur Folge.

2.     Die Einnahme von Speisen und Getränken ist in den Laboren aus hygienischen und arbeitsschutztechnischen Gründen grundsätzlich nicht gestattet.

3.     Das Hantieren an den teilweise im Praktikum eingesetzten Druckgasflaschen ist nur dazu qualifizierten Personen gestattet, allen Studierenden aus Sicherheitsgründen dagegen grundsätzlich untersagt.

4.     Bei allen Arbeiten mit intensiven Lichtquellen wie Lasern und Spektrallampen ist eine Blendung durch direktes und gestreutes Licht grundsätzlich zu vermeiden - insbesondere darf niemals direkt mit ungeschütztem Auge in intensive Lichtquellen geblickt werden.

5.     Unter Beachtung des Gesundheitsschutzes ist bei durch Glasbruch verschüttetem Quecksilber, das durch Verdampfung und Inkorporation gesundheitliche Schäden hervorrufen kann, unverzüglich die/der Betreuende zu informieren, der betroffene Raum zu lüften und durch alle Personen zügig zu verlassen. Der Praktikumstechniker ist sofort zu informieren, um eine schnelle und sachgerechte Entsorgung einzuleiten.

6.     Bei allen Versuchen, die den Aufbau elektrischer Schaltungen erfordern, sind Spannungs- bzw. Signalquellen grundsätzlich nur nach Anweisung der Betreuenden und i.d.R. nach Überprüfung einer fehlerfreien Beschaltung zu- bzw. einzuschalten.

7.     Im Praktikum verwendete offen zugängliche elektrische Spannungen sind gesundheitlich ungefährlich. Elektrische Geräte sind in entsprechender Weise durch Schutzkontaktanschluss oder Schutzisolation gesichert und dürfen deshalb nicht geöffnet werden. Defekte und vermeintlich defekte Geräte dürfen nicht weiter verwendet werden.

8.     Ausschließlich für Notfälle sind in allen Laborräumen neben den Eingangstüren Not-Ausschalter vorhanden, die die gesamten elektrischen Anlagen außer der Raumbeleuchtung abschalten - bei elektrischen Unfällen ist vor der zu leistenden Hilfe stets die Eigensicherung zu gewährleisten.

9.     Jede Verletzung und jeder Gesundheitsschaden infolge eines Unfalles im Praktikum ist dem Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfer (Koll. R. Schurbert) sofort zu melden. Erste Hilfe ist bei allen Unfällen unmittelbar vor Ort zu leisten, die gesetzlich vorgeschriebene Mittelausstattung (Verbandskasten) findet sich u.a. im Raum 2.06 sowie an anderen leicht zugänglichen Orten im Bereich. In jedem Fall sind die Versuchsbetreuenden hinzuziehen und alle erforderlichen Maßnahmen (ggf. auch bis zum Notruf 112) einzuleiten.

10.  Zur Unterstützung für Maßnahmen der ersten Hilfe bei einem Herzinfarkt ist im Erdgeschoss des Gebäudes im Foyer ein automatisierter externer Defibrillator (AED) verfügbar, der automatisch und selbsterklärend arbeitet.

11.  Studierende der HU sind gegen Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium bei der Unfallkasse Berlin (UKB) versichert. Es ist Unfallanzeige zu erstatten, wenn der UKB durch Arztbesuch, Transport etc. Kosten durch den Unfall entstehen - auch wenn keine Krankschreibung von mindestens 3 Kalendertagen erfolgt. Außer in akuten Notfällen sind u.U. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sog. Durchgangsärzte der UKB aufzusuchen. Nicht anzeigepflichtige Unfälle (Bagatellverletzungen) sind durch den Ersthelfer in das Verbandsbuch einzutragen. Unfälle durch Stich- oder Schnittverletzungen sind aber stets, unabhängig von einer ärztlichen Behandlung, anzeigepflichtig.

12.  Mit Rücksicht auf nachfolgende Praktikumsgruppen müssen alle Defekte und Störungen, auch fehlerhafte oder fehlende Teile, den Betreuenden und dem Praktikumstechniker unverzüglich mitgeteilt werden. Eigenmächtige Reparaturversuche sind nicht gestattet.

13.  Zur Bekämpfung kleinerer und noch beherrschbarer Brände sind Feuerlöscher auf den Gängen (jeweils mehrere) und auch in einigen Laborräumen vorhanden. Wegen der in den Räumen vorhandenen elektrischen Geräte, Anlagen und Anschlüsse ist eine Nasslöschung von Bränden mit Wasser grundsätzlich untersagt. Feuermelder gibt es in beiden Etagen jeweils an den Gangenden neben den Glastüren zum Treppenhaus.

14.  Eine durch akustisches Notsignal oder anderweitig ausgelöste Evakuierung erfolgt geschlossen im Bestand der Praktikumsgruppe unter Führung der Betreuenden und unter gegenseitiger Hilfe. Unter Beachtung des Prinzips „Menschenleben gehen Sachwerten vor“ sind nur persönliche Wertsachen und Oberbekleidung mitzunehmen – alles andere verbleibt vor Ort. Offene Fenster sind möglichst zu schließen, die Türen bleiben offen.

15.  Als Evakuierungswege sind ausschließlich die Treppenhäuser des Gebäudes zu nutzen, auf keinen Fall die Aufzüge. Die jeweils in Gangmitte befindlichen Brandschutzwände werden automatisch geschlossen – in ihrer Mitte sind selbstschließende Türen, durch die der Ausgang noch erreicht werden kann. Als letzte verlassen Praktikumsleiter und Praktikumstechniker den Bereich im 2. und 3. OG und kontrollieren dabei zugleich die vollständige Evakuierung belegter Räume.

16.  Als Sammelplatz bei notwendiger Evakuierung wird die Wiese vor den Fahrradständern am Lehrgebäude Chemie/Physik festgelegt. Studierende verbleiben bei ihren jeweiligen Betreuenden, die die vollständige Evakuierung ihrer Gruppen zu überprüfen und das dem eintreffenden Praktikumsleiter mitzuteilen haben. Niemand verlässt ohne ausdrückliche Erlaubnis den Sammelplatz. Die Plätze direkt vor den Zugängen zum Gebäude (insbesondere direkt an der Newtonstraße) sind weiträumig frei zu halten für die eintreffenden Einsatzfahrzeuge. Erteilten Anweisungen durch die Betreuenden, den Praktikumsleiter und den Praktikumstechniker ist unbedingt unverzüglich Folge zu leisten – gleiches gilt für evtl. Anweisungen durch Einsatzkräfte.

§5 Versuchsbericht

1.     Messdaten und sonstige für die spätere Auswertung erforderliche Angaben, einschließlich der Liste verwendeter Geräte und Hilfsmittel sowie der Nummer des Versuchsplatzes, werden im Messdatenprotokoll notiert, das durch Betreuende nach Ende der experimentellen Arbeiten abzuzeichnen ist. Es ist stets dem Versuchsbericht als Anlage in Kopie beizufügen.

2.     Studierende mit Physik als Hauptfach (Monobachelor Physik und Biophysik) haben, ungeachtet der gemeinsamen Versuchsdurchführung, aus methodischen Gründen stets jede/r einen Bericht anzufertigen. Alle anderen, die zu zweit (oder mehreren) an einem Versuchsplatz gearbeitet haben, können einen gemeinsamen Versuchsbericht erstellen.

3.     Obwohl grundsätzlich auch Berichte in handschriftlicher (aber dann unbedingt sauberer und leserlicher) Form akzeptiert werden, wird im Hinblick auf eine effiziente Arbeitsweise die Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms eigener Wahl ausdrücklich ebenso empfohlen wie die Nutzung geeigneter Software zur Tabellenkalkulation, zur Erstellung von Grafiken bzw. zur Datenanpassung/Regression.

4.     Der Versuchsbericht ist förmlich und inhaltlich so zu verfassen, dass es den grundsätzlichen Ansprüchen wissenschaftlicher Arbeitsweise genügt. Entsprechende Hinweise und Normative dazu sind im Skript „Physikalisches Praktikum – Einführung.., auf der Webseite und im Aushang des Grundpraktikums zu finden.

5.     Der fertige Versuchsbericht muss zum festgelegten bzw. mit den Betreuenden ggf. gesondert vereinbarten Termin abgegeben werden. Normalerweise steht dazu die Ablage im 2. OG des LCP zur Verfügung, in Ausnahmefällen ist nach Vereinbarung auch die elektronische Zustellung per Mail (in lesbarer Form z.B. als pdf-Dokument) zulässig. Eine verspätete Abgabe hat die Bewertung „ungenügend“ für den Einzelversuch zur Folge, so dass der Versuch in einem Folgesemester wiederholt werden muss. Das gilt nicht für begründete Ausnahmefälle wie Erkrankung oder höhere Gewalt, die jedoch belegt werden müssen.

§6 Ahndung von Täuschungsversuchen

1.     Ein Vergleich der eigenen erzielten Ergebnisse mit denen anderer ist grundsätzlich legitim und kann eigene Fehler aufdecken. Allerdings ist eine Übernahme bzw. das Kopieren oder Abschreiben fremder Ergebnisse und Versuchsprotokolle unzulässig und gilt, besonders ohne entsprechende Kennzeichnung des Ursprungs, als eindeutiger Täuschungsversuch.

2.     Jeder Täuschungsversuch führt grundsätzlich zum Ausschluss aus dem laufenden Praktikumskurs, ferner werden alle bisher im Semesterkurs erzielten Leistungsbewertungen annulliert. Der Verstoß wird dokumentiert und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt; der annullierte Praktikumskurs ist dann in einem Folgesemester zu wiederholen. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholung durch den Prüfungsausschuss versagt werden.

§7 Bewertungen, Nachweiskarten und Leistungsnachweis

1.     In die Bewertung für jeden Einzelversuch gehen Vortestat, Versuchsdurchführung/Protokoll und Abtestat entsprechend dem gültigen Punktschlüssel für die Leistungsbewertung ein. Die Gesamtbewertung für einen Kurs bzw. ein (Teil-)Modul des Physikalischen Grundpraktikums ergibt sich als Note aus der Punktsumme aller Versuche, die jeweils mindestens mit „bestanden“ bzw. „genügend“ bewertet sein müssen bei Erfüllung zu mind. 98% mit Note 1,0 und in Abstufungen von 5% von mind. 95% für Note 1,3 bis hinunter zu mind. 50% für Note 4,0. Unter 50% folgt Note 5 bzw. „nicht bestanden“ oder „ungenügend“.  In einigen Kursen erfolgt die Bewertung nur mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ für jeden Versuch, wobei ein erfolgreich abgeschlossener Kurs das Ergebnis „bestanden“ dann für alle Versuche voraussetzt.

2.     Zum Nachweis erbrachter Leistungen dienen die jedem Studierenden mit Kursbeginn ausgehändigten Leistungsnachweiskarten, die entsprechend sorgfältig zu behandeln sind. Außer den persönlichen Angaben und denen zum Kurs, Semester etc. dürfen nur durch die Betreuenden und Beschäftigte des Grundpraktikums Eintragungen vorgenommen werden. Bewertungen sind mit Unterschrift und Datum der Betreuenden zu belegen. Nicht anerkannte Versuche (d.h. weniger als 50% der Punktzahl oder Nichtteilnahme für den Versuch) können nur in einem nachfolgenden Semester nachgeholt werden.

3.     Die Nachweiskarte bleibt bei (aus welchem Grund auch immer) fehlenden einzelnen Eintragungen weiterhin im Besitz der/des Studierenden, die dann sorgfältig aufzubewahren ist. Ein späterer Verlust durch eigene Fahr- oder Nachlässigkeit geht stets zu Lasten der/des Studierenden. Da die Nachweiskarte der einzige sichere dokumentarische Nachweis bereits erbrachter Leistungen ist, wird ein Verlust stets zur Wiederholung der Leistungen führen.

4.     Im laufenden Kurs ist ein Verlust der Nachweiskarte ist unverzüglich im Grundpraktikum anzuzeigen, damit eine Ersatzkarte ausgestellt werden kann. Sofern die bisher erbrachten Leistungen noch belegbar sind, müssen die Nachtragungen stets unverzüglich bei den Betreuenden eingeholt werden.

5.     Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses und ggf. der Nachholungen von Versuchen sind die persönlichen Leistungsnachweiskarten durch die Studierenden im Grundpraktikum beim Leiter abzugeben. Eine Mitteilung an die jeweils zuständigen Prüfungsbüros und damit die Eintragung in AGNES erfordert eine Leistungsbewertung, die nur bei Vorliegen der Nachweiskarte möglich ist.

6.     Bei begründetem Bedarf kann durch den Praktikumsleiter ein gesonderter Leistungsnachweis für das Physikalische Grundpraktikum ausgestellt werden und enthält: die Anzahl der durchgeführten Versuche, die anrechenbaren Semesterwochenstunden, die Gesamtnote und die zugeordneten ECTS-Points und –Grades (ECTS = European Credit Transfer System). Eventuelle Änderungen entsprechend der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung sind ausdrücklich vorbehalten.

§8 Anerkennung von Praktika anderer Universitäten und Hochschulen

1.     Gleichwertige, an anderen Universitäten und Hochschulen abgeschlossene Praktika können nach Vorlage der Abschlussnachweise und Überprüfung auf Gleichwertigkeit entweder vollständig oder auch teilweise anerkannt werden.

2.     Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit z.B. hinsichtlich des Arbeitsumfangs können Auflagen in Form von hier zu erbringenden weiteren Leistungen erteilt werden, bevor eine Anerkennung erfolgt.

3.     Anfragen und Anträge sind zunächst zuständigkeitshalber an den Prüfungsausschuss des Instituts für Physik zu stellen.

§9 Inkrafttreten der Ordnung

Die vorliegende Ordnung ersetzt die bisher geltende Fassung und tritt zum 01.12.2019 in Kraft.

Leiter des Physikalischen Grundpraktikums
Verantwortlicher Hochschullehrer

Letzte Aktualisierung: 28.11.2019 13:22