Praktikumsordnung
Inhaltsverzeichnis:
Geltungsbereich
Teilnahmeberechtigung
Praktikumsablauf und -durchführung
Ordnung und Sicherheit
Versuchsprotokoll
Ahndung von Täuschungsversuchen
Bewertungen, Nachweiskarten und Leistungsnachweis
Anerkennung von Praktika anderer Universitäten und
Hochschulen
Inkrafttreten der Ordnung
Diese Ordnung gilt,
unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnungen, für
das Physikpraktikum in den Bachelor-Studiengängen Monobachelor Physik und Kombinationsbachelor
Physik Kernfach/Zweitfach sowie für Studierende mit Physik im Neben- bzw. Beifach, die ein Physikpraktikum absolvieren.
§2 Teilnahmeberechtigung
1.
Grundsätzliche
Voraussetzung für die Teilnahme an den jeweiligen Semesterkursen des
Grundpraktikums ist der Besuch der rechtzeitig öffentlich per Aushang bzw.
Webseite(n) bekannt gegebenen Einführungsveranstaltungen. Während dieser
Veranstaltungen erfolgen die Einschreibung zum Kurs und die Einteilung in
Gruppen; es werden Hinweise zum Praktikumsablauf und zur Versuchsprotokollierung
und -auswertung gegeben. Außerdem erfolgt die Ausgabe der Kurspläne und ggf.
auch des Punktschlüssels für die Leistungsbewertung sowie der persönlichen
Leistungsnachweiskarten an die Studierenden. Darüber hinaus erfolgt bei der
jeweiligen Einführung eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsbelehrung,
deren Kenntnisnahme Voraussetzung für eine Labortätigkeit ist und deshalb mit
Unterschrift „aktenkundlich und rechtverbindlich“ bestätigt
wird.
2.
Vorbedingung
für die Durchführung jedes einzelnen Versuches ist der in einem Vorgespräch zu
erbringende Nachweis für eine sachgerechte und gute Vorbereitung, gestützt auf
die Versuchsanleitung und Zusatzliteratur. Eine ungenügende Vorbereitung
(weniger als 50% der Punkte für das Vortestat laut gültigem Punktschlüssel) hat
grundsätzlich den Ausschluss vom laufenden Versuch zur Folge, der dann auch erst
in einem Folgesemester nachgeholt werden kann – ein Anspruch auf einen
Nachholtermin im laufenden Semester besteht dann nicht.
§3 Praktikumsablauf und -durchführung
1. Den jeweiligen
Kursplänen kann entnommen werden, wann die Studierenden welcher Gruppe welchen
Versuch ausführen. Für die experimentelle Arbeit bei der Ausführung eines
Versuches steht jeweils begrenzte Zeit gemäß dem Kursplan
zur Verfügung. Die Arbeiten sind jeweils pünktlich abzuschließen, da nur für
die geplanten Versuchszeiten eine Betreuung gewährleistet werden kann - eine
Zeitüberschreitung ist nicht zulässig. Für die überwiegend zuhause erfolgende
Auswertung des Versuches und die Erarbeitung des schriftlichen Protokolls sind,
je nach individuellen Fähigkeiten, weitere Arbeitsstunden notwendig (i.d.R. bis
zum doppelten Umfang der Präsenzzeit).
2. Im Grundpraktikum
sind fast alle Versuche in identischer Ausführung an jeweils 4 Versuchsplätzen
vorhanden. An einem Versuchsplatz arbeiten im Regelfall zwei (und in begründeten
Ausnahmefällen mehr) Studierende gemeinsam. Die als Teil der geforderten
Arbeitsleistung zu erstellenden Versuchsberichte werden durch Studierende in
den Studiengängen Monobachelor Physik und Monobachelor Biophysik jeweils
einzeln, in allen anderen Studiengängen gemeinsam (bezogen auf den genutzten
Versuchsplatz) angefertigt.
3. Im Lehrbetrieb vor
Ort in den Labors wird die notwendige Aufsichtspflicht hinsichtlich der
Arbeitssicherheit durch die Betreuenden ausgeübt, die jeweils (neben dem
Praktikumsleiter und dem Techniker) auch weisungsbefugt gegenüber den
Studierenden sind.
4. Das Praktikum
beginnt pünktlich, d.h. ohne akademisches Viertel, zu den im Kursplan angegebenen Zeiten. Verspätungen ab 15 Minuten und
ohne triftige Begründung führen grundsätzlich zum Ausschluss vom laufenden
Versuch, der dann erst in einem Folgesemester nachgeholt werden kann. Zu jeder
Praktikumsveranstaltung ist die persönliche Leistungsnachweiskarte
mitzubringen, auf der die erhaltenen Punktzahlen bzw. Bewertungen für jeden
Versuch durch die jeweiligen Versuchsbetreuenden eingetragen und mit Unterschrift
bestätigt werden.
5. Die
Versuchsdurchführung beginnt stets mit einer Einweisung bzw. Vorbesprechung am
Versuchsplatz, bei der von den Betreuenden noch spezielle Hinweise z.B. zu den
Geräten oder zu Sicherheitsbestimmungen gegeben werden. Insbesondere dafür ist
das pünktliche Erscheinen zwingend. Darüber hinaus wird das zur Beurteilung der
Versuchsvorbereitung erforderliche Vortestat bzw. -gespräch mit den
Studierenden durchgeführt.
6. Die während der
Versuchsdurchführung gewonnenen Daten sind in einem eigenen gehefteten bzw.
gebundenen „Laborbuch“ (zweckmäßig A4 kariert) in geeigneter Form (z.B.
tabellarisch) vollständig und sachgerecht mit allen erforderlichen Angaben wie
Einheiten, Messbereichen u. a. in einem eigenen Messdatenprotokoll zu erfassen.
Alle Eintragungen sind stets dokumentenecht auszuführen, d.h. nur mit Tinte
bzw. Kugelschreiber und nicht mit Bleistift. Erkannte fehlerhafte Angaben sind
eindeutig als solche zu kennzeichnen, also durchzustreichen (nicht etwa unkenntlich
zu machen) und erneut zu notieren (ggf. mit einem ergänzenden Kommentar). Eine
solche Versuchsdokumentation dient der späteren Reproduzierbarkeit – der Ablauf
der eigenen Tätigkeiten muss auch später in Details nachvollzogen werden können.
Das Messdatenprotokoll muss neben den Messwerten auch eine Liste der
verwendeten Geräte und die Kennzeichnung des Versuchsplatzes enthalten, es wird
am Ende der Arbeiten gegengezeichnet und ist dem zu erstellenden Praktikumsbericht
stets als Anlage in Kopie beizufügen.
7. Die erarbeiteten Berichte
zum bereits absolvierten Versuch sind termingerecht (d.h. entsprechend Kursplan oder durch die Betreuenden festgelegt) in der
Ablage abzugeben bzw. in begründeten Ausnahmefällen nach konkreter Absprache auch
elektronisch via Mail als Anhang abzuliefern. Absehbare und wirklich begründete
Verspätungen bedürfen einer entsprechenden Mitteilung mit konkreter Benennung einer
Frist zur Nachreichung. Bei Erkrankung ist baldmöglichst die/der Betreuende zu
informieren und eine ärztliche Bescheinigung zur Entschuldigung nachzureichen. Unbegründete
Verspätungen führen ebenso wie nicht abgelieferte Versuchsberichte grundsätzlich
zur Bewertung des Versuches mit „ungenügend“ bzw. „nicht bestanden“.
8. Bei ungenügender
Qualität kann durch Betreuende nach ihrem pädagogischen Ermessen und nur bei begründeter
Erfolgsaussicht eine einmalige Überarbeitung bereits abgelieferter und
eingesehener Versuchsberichte gewährt werden.
9. Betreuende werten nach
Durchsicht und Korrektur der Versuchsberichte die Ergebnisse mit den Studierenden
in einem abschließenden Gespräch (Abtestat) aus. Die sich aus Vortestat,
Versuchsdurchführung, Protokollierung und Abtestat für den Einzelversuch ergebende
Gesamtbewertung wird dabei in die persönliche Leistungsnachweiskarte der
Studierenden eingetragen und durch Unterschrift bestätigt.
10. Unter Vorbehalt der
zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten wird bei stichhaltig begründeter
Nichtteilnahme an einem Versuch, z.B. durch Erkrankung (Beleg durch Vorlage des
Krankenscheins) oder „höhere Gewalt“ anderer Art, am Ende des jeweiligen Kurses
ein Nachholtermin zur Verfügung gestellt. Dafür ist eine Absprache mit der/dem
Betreuenden erforderlich.
Die geltenden
gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit erstrecken
sich ohne Einschränkungen auch auf die Veranstaltungen des Physikalischen
Grundpraktikums. Neben den allgemeinen Regeln hinsichtlich Vorsicht und
gegenseitiger Rücksichtnahme zur Vermeidung von Personen- und Sachschaden bei
der Arbeit in den stets gemeinschaftlich genutzten Laborarbeitsräumen sind
folgende Regelungen zu beachten:
1. Weisungen der
Versuchsbetreuenden, des Praktikumsleiters und anderer Mitarbeiter/innen des
Praktikums sind zu befolgen - eine Nichtbeachtung hat den Verweis vom Praktikum
und somit Ausschluss vom laufenden Versuch zur Folge.
2. Die Einnahme von
Speisen und Getränken ist in den Laboren aus hygienischen und
arbeitsschutztechnischen Gründen grundsätzlich nicht gestattet.
3. Das Hantieren an
den teilweise im Praktikum eingesetzten Druckgasflaschen ist nur dazu
qualifizierten Personen gestattet, allen Studierenden aus Sicherheitsgründen
dagegen grundsätzlich untersagt.
4. Bei allen Arbeiten
mit intensiven Lichtquellen wie Lasern und Spektrallampen ist eine Blendung
durch direktes und gestreutes Licht grundsätzlich zu vermeiden - insbesondere
darf niemals direkt mit ungeschütztem Auge in intensive Lichtquellen geblickt
werden.
5. Unter Beachtung des
Gesundheitsschutzes ist bei durch Glasbruch verschüttetem Quecksilber, das durch
Verdampfung und Inkorporation gesundheitliche Schäden hervorrufen kann,
unverzüglich die/der Betreuende zu informieren, der betroffene Raum zu lüften
und durch alle Personen zügig zu verlassen. Der Praktikumstechniker ist sofort zu
informieren, um eine schnelle und sachgerechte Entsorgung einzuleiten.
6. Bei allen
Versuchen, die den Aufbau elektrischer Schaltungen erfordern, sind Spannungs-
bzw. Signalquellen grundsätzlich nur nach Anweisung der Betreuenden und i.d.R.
nach Überprüfung einer fehlerfreien Beschaltung zu- bzw. einzuschalten.
7. Im Praktikum
verwendete offen zugängliche elektrische Spannungen sind gesundheitlich
ungefährlich. Elektrische Geräte sind in entsprechender Weise durch
Schutzkontaktanschluss oder Schutzisolation gesichert und dürfen deshalb nicht
geöffnet werden. Defekte und vermeintlich defekte Geräte dürfen nicht weiter verwendet
werden.
8. Ausschließlich für
Notfälle sind in allen Laborräumen neben den Eingangstüren Not-Ausschalter
vorhanden, die die gesamten elektrischen Anlagen außer der Raumbeleuchtung abschalten
- bei elektrischen Unfällen ist vor der zu leistenden Hilfe stets die
Eigensicherung zu gewährleisten.
9. Jede Verletzung und
jeder Gesundheitsschaden infolge eines Unfalles im Praktikum ist dem Sicherheitsbeauftragten
und Ersthelfer (Koll. R. Schurbert) sofort zu melden.
Erste Hilfe ist bei allen Unfällen unmittelbar vor Ort zu leisten, die gesetzlich
vorgeschriebene Mittelausstattung (Verbandskasten) findet sich u.a. im Raum
2.06 sowie an anderen leicht zugänglichen Orten im Bereich. In jedem Fall sind
die Versuchsbetreuenden hinzuziehen und alle erforderlichen Maßnahmen (ggf.
auch bis zum Notruf 112) einzuleiten.
10. Zur Unterstützung
für Maßnahmen der ersten Hilfe bei einem Herzinfarkt ist im Erdgeschoss des
Gebäudes im Foyer ein automatisierter externer Defibrillator (AED) verfügbar,
der automatisch und selbsterklärend arbeitet.
11. Studierende der HU
sind gegen Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium bei der
Unfallkasse Berlin (UKB) versichert. Es ist
Unfallanzeige zu erstatten, wenn der UKB durch Arztbesuch, Transport etc.
Kosten durch den Unfall entstehen - auch wenn keine Krankschreibung von
mindestens 3 Kalendertagen erfolgt. Außer in akuten Notfällen sind u.U. entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen sog. Durchgangsärzte der UKB aufzusuchen. Nicht
anzeigepflichtige Unfälle (Bagatellverletzungen) sind durch den Ersthelfer in
das Verbandsbuch einzutragen. Unfälle durch Stich- oder Schnittverletzungen
sind aber stets, unabhängig von einer ärztlichen Behandlung, anzeigepflichtig.
12. Mit Rücksicht auf
nachfolgende Praktikumsgruppen müssen alle Defekte und Störungen, auch
fehlerhafte oder fehlende Teile, den Betreuenden und dem Praktikumstechniker
unverzüglich mitgeteilt werden. Eigenmächtige Reparaturversuche sind nicht
gestattet.
13. Zur Bekämpfung
kleinerer und noch beherrschbarer Brände sind Feuerlöscher auf den Gängen (jeweils
mehrere) und auch in einigen Laborräumen vorhanden. Wegen der in den Räumen
vorhandenen elektrischen Geräte, Anlagen und Anschlüsse ist eine Nasslöschung
von Bränden mit Wasser grundsätzlich untersagt. Feuermelder gibt es in beiden
Etagen jeweils an den Gangenden neben den Glastüren zum Treppenhaus.
14. Eine durch akustisches
Notsignal oder anderweitig ausgelöste Evakuierung erfolgt geschlossen im
Bestand der Praktikumsgruppe unter Führung der Betreuenden und unter gegenseitiger
Hilfe. Unter Beachtung des Prinzips „Menschenleben gehen Sachwerten vor“ sind nur
persönliche Wertsachen und Oberbekleidung mitzunehmen – alles andere verbleibt
vor Ort. Offene Fenster sind möglichst zu schließen, die Türen bleiben offen.
15. Als
Evakuierungswege sind ausschließlich die Treppenhäuser des Gebäudes zu nutzen,
auf keinen Fall die Aufzüge. Die jeweils in Gangmitte befindlichen Brandschutzwände
werden automatisch geschlossen – in ihrer Mitte sind selbstschließende Türen, durch
die der Ausgang noch erreicht werden kann. Als letzte verlassen
Praktikumsleiter und Praktikumstechniker den Bereich im 2. und 3. OG und
kontrollieren dabei zugleich die vollständige Evakuierung belegter Räume.
16. Als Sammelplatz bei
notwendiger Evakuierung wird die Wiese vor den Fahrradständern am Lehrgebäude
Chemie/Physik festgelegt. Studierende verbleiben bei ihren jeweiligen Betreuenden,
die die vollständige Evakuierung ihrer Gruppen zu überprüfen und das dem eintreffenden
Praktikumsleiter mitzuteilen haben. Niemand verlässt ohne ausdrückliche
Erlaubnis den Sammelplatz. Die Plätze direkt vor den Zugängen zum Gebäude (insbesondere
direkt an der Newtonstraße) sind weiträumig frei zu halten für die
eintreffenden Einsatzfahrzeuge. Erteilten Anweisungen durch die Betreuenden,
den Praktikumsleiter und den Praktikumstechniker ist unbedingt unverzüglich
Folge zu leisten – gleiches gilt für evtl. Anweisungen durch Einsatzkräfte.
1. Messdaten und
sonstige für die spätere Auswertung erforderliche Angaben, einschließlich der
Liste verwendeter Geräte und Hilfsmittel sowie der Nummer des Versuchsplatzes,
werden im Messdatenprotokoll notiert, das durch Betreuende nach Ende der
experimentellen Arbeiten abzuzeichnen ist. Es ist stets dem Versuchsbericht als
Anlage in Kopie beizufügen.
2. Studierende mit
Physik als Hauptfach (Monobachelor Physik und Biophysik) haben, ungeachtet der
gemeinsamen Versuchsdurchführung, aus methodischen Gründen stets jede/r einen
Bericht anzufertigen. Alle anderen, die zu zweit (oder mehreren) an einem Versuchsplatz
gearbeitet haben, können einen gemeinsamen Versuchsbericht erstellen.
3. Obwohl
grundsätzlich auch Berichte in handschriftlicher (aber dann unbedingt sauberer
und leserlicher) Form akzeptiert werden, wird im Hinblick auf eine effiziente Arbeitsweise
die Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms eigener Wahl ausdrücklich
ebenso empfohlen wie die Nutzung geeigneter Software zur Tabellenkalkulation,
zur Erstellung von Grafiken bzw. zur Datenanpassung/Regression.
4. Der Versuchsbericht
ist förmlich und inhaltlich so zu verfassen, dass es den grundsätzlichen
Ansprüchen wissenschaftlicher Arbeitsweise genügt. Entsprechende Hinweise und
Normative dazu sind im Skript „Physikalisches Praktikum – Einführung..“, auf der Webseite und im Aushang des Grundpraktikums zu
finden.
5. Der fertige
Versuchsbericht muss zum festgelegten bzw. mit den Betreuenden ggf. gesondert
vereinbarten Termin abgegeben werden. Normalerweise steht dazu die Ablage im 2.
OG des LCP zur Verfügung, in Ausnahmefällen ist nach Vereinbarung auch die
elektronische Zustellung per Mail (in lesbarer Form z.B. als pdf-Dokument) zulässig. Eine verspätete Abgabe hat die
Bewertung „ungenügend“ für den Einzelversuch zur Folge, so dass der Versuch in
einem Folgesemester wiederholt werden muss. Das gilt nicht für begründete
Ausnahmefälle wie Erkrankung oder höhere Gewalt, die jedoch belegt werden
müssen.
§6 Ahndung von Täuschungsversuchen
1. Ein Vergleich der
eigenen erzielten Ergebnisse mit denen anderer ist grundsätzlich legitim und
kann eigene Fehler aufdecken. Allerdings ist eine Übernahme bzw. das Kopieren
oder Abschreiben fremder Ergebnisse und Versuchsprotokolle unzulässig und gilt,
besonders ohne entsprechende Kennzeichnung des Ursprungs, als eindeutiger
Täuschungsversuch.
2. Jeder
Täuschungsversuch führt grundsätzlich zum Ausschluss aus dem laufenden
Praktikumskurs, ferner werden alle bisher im Semesterkurs erzielten
Leistungsbewertungen annulliert. Der Verstoß wird dokumentiert und dem
Prüfungsausschuss mitgeteilt; der annullierte Praktikumskurs ist dann in einem
Folgesemester zu wiederholen. In besonders schweren Fällen kann eine
Wiederholung durch den Prüfungsausschuss versagt werden.
§7 Bewertungen, Nachweiskarten und
Leistungsnachweis
1. In die Bewertung
für jeden Einzelversuch gehen Vortestat, Versuchsdurchführung/Protokoll und
Abtestat entsprechend dem gültigen Punktschlüssel für die Leistungsbewertung
ein. Die Gesamtbewertung für einen Kurs bzw. ein (Teil-)Modul des Physikalischen
Grundpraktikums ergibt sich als Note aus der Punktsumme aller Versuche, die
jeweils mindestens mit „bestanden“ bzw. „genügend“ bewertet sein müssen bei Erfüllung
zu mind. 98% mit Note 1,0 und in Abstufungen von 5% von mind. 95% für Note 1,3
bis hinunter zu mind. 50% für Note 4,0. Unter 50% folgt Note 5 bzw. „nicht
bestanden“ oder „ungenügend“. In einigen
Kursen erfolgt die Bewertung nur mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ für
jeden Versuch, wobei ein erfolgreich abgeschlossener Kurs das Ergebnis „bestanden“
dann für alle Versuche voraussetzt.
2. Zum Nachweis
erbrachter Leistungen dienen die jedem Studierenden mit Kursbeginn
ausgehändigten Leistungsnachweiskarten, die entsprechend sorgfältig zu
behandeln sind. Außer den persönlichen Angaben und denen zum Kurs, Semester etc.
dürfen nur durch die Betreuenden und Beschäftigte des Grundpraktikums Eintragungen
vorgenommen werden. Bewertungen sind mit Unterschrift und Datum der Betreuenden
zu belegen. Nicht anerkannte Versuche (d.h. weniger als 50% der Punktzahl oder
Nichtteilnahme für den Versuch) können nur in einem nachfolgenden Semester
nachgeholt werden.
3. Die Nachweiskarte
bleibt bei (aus welchem Grund auch immer) fehlenden einzelnen Eintragungen weiterhin
im Besitz der/des Studierenden, die dann sorgfältig aufzubewahren ist. Ein späterer
Verlust durch eigene Fahr- oder Nachlässigkeit geht stets zu Lasten der/des
Studierenden. Da die Nachweiskarte der einzige sichere dokumentarische Nachweis
bereits erbrachter Leistungen ist, wird ein Verlust stets zur Wiederholung der
Leistungen führen.
4. Im laufenden Kurs
ist ein Verlust der Nachweiskarte ist unverzüglich im Grundpraktikum
anzuzeigen, damit eine Ersatzkarte ausgestellt werden kann. Sofern die bisher
erbrachten Leistungen noch belegbar sind, müssen die Nachtragungen stets unverzüglich
bei den Betreuenden eingeholt werden.
5. Bei erfolgreichem
Abschluss des Kurses und ggf. der Nachholungen von Versuchen sind die
persönlichen Leistungsnachweiskarten durch die Studierenden im Grundpraktikum beim
Leiter abzugeben. Eine Mitteilung an die jeweils zuständigen Prüfungsbüros und
damit die Eintragung in AGNES erfordert eine Leistungsbewertung, die nur bei
Vorliegen der Nachweiskarte möglich ist.
6. Bei begründetem Bedarf
kann durch den Praktikumsleiter ein gesonderter Leistungsnachweis für das
Physikalische Grundpraktikum ausgestellt werden und enthält: die Anzahl der
durchgeführten Versuche, die anrechenbaren Semesterwochenstunden, die
Gesamtnote und die zugeordneten ECTS-Points und –Grades (ECTS = European Credit Transfer System). Eventuelle Änderungen entsprechend
der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung sind ausdrücklich
vorbehalten.
§8 Anerkennung von Praktika anderer
Universitäten und Hochschulen
1. Gleichwertige, an
anderen Universitäten und Hochschulen abgeschlossene Praktika können nach
Vorlage der Abschlussnachweise und Überprüfung auf Gleichwertigkeit entweder
vollständig oder auch teilweise anerkannt werden.
2. Bei nur teilweiser
Gleichwertigkeit z.B. hinsichtlich des Arbeitsumfangs können Auflagen in Form
von hier zu erbringenden weiteren Leistungen erteilt werden, bevor eine
Anerkennung erfolgt.
3. Anfragen und Anträge
sind zunächst zuständigkeitshalber an den Prüfungsausschuss des Instituts für
Physik zu stellen.
Die vorliegende
Ordnung ersetzt die bisher geltende Fassung und tritt zum 01.12.2019 in Kraft.
Leiter des
Physikalischen Grundpraktikums
Verantwortlicher Hochschullehrer
Letzte Aktualisierung: 28.11.2019 13:22